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Agenturen, Themensammlung - Recht & Compliance

Bußgeld von 50.000 Euro

Künstlersozialkasse verschärft Prüfungen

Wir wollen Ihnen ja keine Angst machen, aber im Rahmen des seit 01.01.2015 geltenden Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes (ja, so heißt es wirklich) werden die Prüfungen zur Abgabepflicht bei der Künstlersozialkasse (KSK) deutlich verschärft. Sechsmal so viele Prüfungen mit einem Plus von 32 Millionen Euro erwarten Experten, so war im Vorfeld zu lesen. Und: Für Verstöße gegen die Melde-, Auskunfts- oder Vorlagepflicht sowie für Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht beträgt der Bußgeldrahmen jetzt einheitlich 50.000 Euro.

Das Solidaritätsprinzip – zur Erinnerung

Die Künstlersozialkasse gibt es seit 1983. Als Abteilung der Unfallkasse des Bundes sichert sie den sozialen Schutz für freiberufliche Künstler und Publizisten. Unternehmen, die deren Leistungen beziehen, sind beitragspflichtig und müssen sich an der sozialen Absicherung dieser Berufsgruppen beteiligen. Die KSK ist also eine richtig gute Sache – sie ermöglicht Künstlern, Freelancern und Autoren eine gute und bezahlbare Absicherung für den Krankheitsfall und die Rente sowie den Auftraggebern bezahlbare freie Mitarbeiter. Denn: Gäbe es die KSK nicht, könnten sich viele Freiberufler ihre bestehende Existenz gar nicht mehr leisten und müssten ihre Honorare deutlich erhöhen.

Quintessenz des Solidaritätsprinzip ist es, dass alle Unternehmen, die Leistungen im publizistischen oder künstlerischen Umfeld beziehen, KSK-Abgaben leisten. Erstaunlicherweise trifft man im Gros der Unternehmen (die MICE-Branche mag da eine Ausnahme sein, da viele Branchenakteure zu den „typischen Verwertern“ gehören, die sowieso zahlungspflichtig sind) auf große Ungewissheit und Unwissenheit und das auf allen Ebenen. Muss ich, darf ich, kann ich und wann, wem, wieviel?

Wesentlich ist, dass alle, die Leistungen im weiteren Umfeld Wort, Musik, Bildende oder Darstellende Kunst von freien Dienstleistern beziehen, Beiträge zahlen müssen, soweit das Unternehmen die Leistung der Freiberufler für die öffentliche Verwertung oder Vermarktung nutzt. Eine rein interne Verwendung bleibt abgabenfrei. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 5,2 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbstständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte.

Neu ist seit 01.01.2015 eine Geringfügigkeitsgrenze, die die gelegentliche Auftragserteilung in zeitlicher und wirtschaftlicher Hinsicht konkretisiert. Abgabepflichtig sind demnach Unternehmen erst, wenn die Summe der gezahlten Entgelte in einem Kalenderjahr 450 Euro übersteigt. Die Grenze bezieht sich also nicht auf den jeweiligen Einzelauftrag, sondern auf die Gesamtheit der Aufträge - und sie gilt nicht – natürlich – für die „typischen Verwerter“, wie oben aufgeführt.

Reform der Prüfungen – warum?

2012 lag der Beitragssatz noch bei 3,9 Prozent, schnellte jedoch bis 2014 auf 5,2 Prozent hinauf. Im Sinne von Zukunftssicherung der KSK und Abgabengerechtigkeit hat man also folgende Rechnung aufgestellt:

Mehr Prüfungen = höhere Einnahmen = stabiler Beitrag.

Gerechter ist es außerdem und desweiteren soll die neue Prüfmethode den bürokratischen Aufwand insbesondere für kleine Betriebe gering halten.

KSK darf auch selbst prüfen!

Bereits seit 2007 prüfen die deutschen Rentenversicherungsträger einen Teil der Arbeitgeber auf Abgabepflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG). Ab sofort sind sie gesetzlich dazu verpflichtet, diese Prüfungen bei allen Arbeitgebern durchzuführen und prüfen die KSK zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das neue Prüfmodell ist vor allem auf Effizienz ausgerichtet und verfährt wie folgt:

  • Arbeitgeber, die bereits künstlersozialabgabepflichtig sind, werden mindestens alle vier Jahre geprüft.
  • Arbeitgeber mit mehr als 19 Beschäftigten werden ebenfalls mindestens alle vier Jahre geprüft.
  • Bei Arbeitgebern mit weniger als 20 Beschäftigten wird ein jährliches Prüfkontingent festgelegt.

Arbeitgeber mit weniger als 20 Beschäftigten, die nicht Teil des Prüfkontingents sind, werden im Rahmen der Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zur Künstlersozialabgabepflicht beraten und müssen schriftlich bestätigen, dass relevante Sachverhalte der Künstlersozialkasse gemeldet werden. Tun sie das nicht, wird umgehend geprüft.

Zum Schluss der Clou: Zusätzlich zum Prüfrecht der Rentenversicherer hat die KSK jetzt ein eigenes Prüfrecht, das sie bei den Arbeitgebern zur Durchführung von branchenspezifischen Schwerpunktprüfungen und anlassbezogenen Prüfungen jederzeit nutzen darf.

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Bildquelle: Künstlersozialkasse

Autor: Andrea Goffart

Veröffentlicht am: 05.03.2015


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