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KSK-Reform 2015: Worauf Sie sich einstellen müssen

Seit 1983 sind selbständige Künstler und Publizisten in den Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung einbezogen. Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) und die vom Gesetzgeber mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragte Künstlersozialkasse (KSK) tragen dafür Sorge, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Dabei ist die Künstlersozialkasse selbst kein Leistungsträger, sondern bezuschusst die Beiträge von Künstlern und Publizisten zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Selbständige Künstler und Publizisten zahlen 50% der Versicherungskosten aus eigener Tasche, die KSK stockt die Beiträge aus einem Zuschuss des Bundes (20%) und aus Sozialabgaben von Unternehmen (30%), die Kunst und Publizistik verwerten, auf.

Massive Ausweitung der Abgabeerhebung

Die Prüfungen zur Abgabepflicht bei der Sozialkasse werden ab 2015 verschärft. Anfang Mai wurde ein entsprechender Gesetzentwurf von Arbeitsministerin Nahles (SPD) vom Bundestag und Bundesrat beschlossen. Die Rentenversicherungsträger (DRV) prüfen bereits seit 2007 einen Teil der Arbeitgeber auf Abgabepflicht nach dem KSVG im Rahmen ihrer turnusmäßigen Prüfungen. Aktuell werden jährlich ca. 70.000 Unternehmen durch den DRV bearbeitet. Ab 2015 soll die Zahl der geprüften Unternehmen auf jährlich ca. 400.000 steigen. Die schärferen Kontrollen sollen zu einer deutlichen Erhöhung der Einnahmen der KSK führen und den Prozentsatz der Künstlersozialabgabe (derzeit 5,2%) sinken lassen.

Darauf können Sie sich einstellen:

Die Wahrscheinlichkeit, dass Sie von der DRV bezüglich der Abgabepflicht bei der Sozialkasse geprüft werden, nimmt ab 2015 zu. Seien Sie vorbereitet.

Ergänzung der Bagatellgrenze

Derzeit müssen Unternehmen, die Künstler u.a. im Rahmen von Eigenwerbung beauftragen, nur dann Abgaben an die Künstlersozialkasse leisten, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Was „gelegentlich“ und „nicht nur gelegentlich“ genau bedeuten, ist in der Praxis jedoch schwer abzugrenzen. Bei der kommenden KSK-Reform wird die undeutliche Formulierung daher durch eine klar definierte Bagatellgrenze ersetzt. Dadurch greift die Abgabepflicht bei Unternehmen, die im Rahmen von Eigenwerbung mehr als EUR 450,00 im Jahr an freie Künstler und Publizisten gezahlt haben.

Darauf können Sie sich einstellen:

Durch die Einführung der Bagatellgrenze werden mehr Unternehmen abgabepflichtig als bei der derzeitigen Rechtslage. Prüfen Sie die jährlichen Ausgaben an freie Künstler und Publizisten Ihres Unternehmens.


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Autor: Maksim Kusnezow

Veröffentlicht am: 20.07.2014


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