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Neue GEMA-Tarife treten in Kraft

Was sich zum 01.01.2014 ändert

Durch das Urheberrecht wird der Urheber von Werken aus den Bereichen Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Immer dann, wenn Sie für Ihre Veranstaltung Musikdarbietungen ein¬planen, müssen Sie nicht nur die Immissionsschutzgesetze und die Lärmschutzverordnung berücksichtigen, sondern auch an die Gema denken. Die Musikrechte-Verwertungsgesellschaft Gema (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) vertritt in Deutschland die Urheberrechte von mehr als 64.000 Komponisten, Textautoren und Musikverleger sowie von mehr als zwei Millionen Rechteinhabern aus aller Welt. Sie ist damit nach eigenen Angaben weltweit eine der größten Autorengesellschaften für Werke der Musik.

Bei einer öffentlichen Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik¬wer¬ke ist die Gema daher sowohl als Zustimmungsinstanz als auch als Interessen¬vertretung der/des Urheber/s anzusehen. Die geltende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vertritt die sog. Gema-Vermutung, welche besagt, dass davon auszugehen ist, dass alle bei öffent¬li¬chen Veranstaltungen gespielten Musikstücke urheber¬rechtlich geschützt sind.

Entscheidend für die Annahme einer Gebührenpflicht ist die Öffentlichkeit der Wiedergabe. Öffentlichkeit der Wiedergabe ist nach § 15 Abs. 3 UrhG dann gegeben, wenn die Musikdarbietung für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist. Nicht öffentlich ist die Darbietung, wenn der Teilnehmerkreis durch wechselseitige Beziehungen einen in sich geschlossenen, nach außen individuell abgegrenzten Personenkreis darstellt. Entscheidendes Kriterium ist nach dem Bundesgerichtshof ein zwischen den Teilnehmern erkennbares persönliches inneres Band.

Veranstalter von öffentlichen Wiedergaben urheberrechtlich geschütz¬ter Werke – das sind diejenigen, die für die Aufführung in organisatori¬scher und finanzieller Hinsicht verantwortlich sind – haben vor der jewei¬ligen Aufführung/Veranstaltung die Einwilligung der Gema einzuholen. Diese Einwilligung setzt eine ordnungsgemäße und rechtzeitige Anmel¬dung voraus. Sie muss alle tarifrelevanten Angaben enthalten wie: Höhe des Eintrittsgeldes, Größe des Veranstaltungsraumes, Art der Veran¬staltung und Musikdarbietung, weil nur so eine Berechnung nach den einschlägigen Vergütungssätzen möglich ist. Die Gema erteilt die für die Nutzung erforderliche Genehmigung entweder in Form einer Einzeleinwilligung oder in Form eines Pauschal¬vertrages (Zahlung einer Jahrespauschale), zieht die anfallenden Gebühren ein und führt sie an den Urheber ab.

Die Genehmigung für öffentliche Musikaufführungen muss von der Person eingeholt werden, in deren Namen und auf deren Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wird.

Bei unerlaubten Musikdarbietungen Dritter haftet auch derjenige als Mitveranstalter, der seine Räume zur Verfügung stellt. Ein Locationbetreiber, der Veranstaltungsräume zur Verfügung stellt, muss sich in eigenem Interesse vor jeder Veranstaltung mit musikalischen Darbietungen davon überzeugen, dass die Einwilligung der Gema erteilt wurde. Im April 2012 hatte die Gema für 2013 - später 2014 - eine umfangreiche Tarifänderung verkündet. Ursprünglich sollte die umstrittene Reform Anfang Januar in Kraft treten, wurde dann aber auf April, später auf Juni verschoben und schließlich bis 2014 ausgesetzt.

Die nachstehenden beiden Tarife

  1. U-V = Aufführungen für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern, also Live-Veranstaltungen

und

  1. M-V = Für Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe mit Veranstaltungscharakter, also die Wiedergabe, wie sie in Diskos, Musikkneipen oder sonstigen Veranstaltungen vorkommt,

sollten elf alte Tarife (U-VK, U, U-ST, U-WK, WR-VR-B1, U-T, VK, M-U (I), M-U (III-1b), M-U (III-1c) und WR-N) ablösen.

Nach Auffassung der Gema sollte mit der neuen Tarifstruktur eine ausgewogenere Tarifanwendung möglich sein. Die neuen Tarife wollte die Gema ab dem ersten April 2013 einseitig durchsetzen. Gegen die ursprünglich geforderte Tarifreform der Gema hatte sich die Branche heftig gewehrt. Die deutschen Gastwirte, Diskothekenbetreiber und Diskjockeys protestierten seit Abgabe dieser Absichtserklärung zur Tarifänderung mit Debatten, Protesten und Bundestags-Petitionen gegen die neuen Gema-Veranstaltungstarife. Die geplanten Änderungen des Tarifsystems hätten laut diversen Beispielrechnungen von Betreibern die Veranstalter mit Kostensteigerungen belastet. Die Musikveranstalter befürchteten existenzgefährdende Erhöhungen von bis zu 2.000 Prozent und sagten ein Diskothekensterben voraus. Seriöse Berechnungen gingen von Kostensteigerungen zwischen 600 und 1000 Prozent aus.

Seit dem 1. Januar 2013 sind die Tarife für Veranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik um fünf Prozent erhöht worden. Ab dem 1. April 2013 kamen nochmals zehn Prozent hinzu – immer ausgehend von den bisherigen Abgabenhöhen, die die Gema in Zukunft anders berechnen wollte.

Zum Zwecke einer Einigung hatten Gema und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter, die nach eigenen Angaben mit etwa 150.000 Mitgliedern der größte Musiknutzerverband in Deutschland und für ihre Mitglieder Gesamtverträge mit der Gema geschlossen hat, die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt angerufen.

Um für alle Beteiligten Planungssicherheit zu erhalten, suchten die Vertragspartner nach praktikablen und verträglichen Zwischen- bzw. Übergangslösungen.

In mehrstündigen Verhandlungen wurde auch über den Abschluss eines Gesamtvertrages intensiv beraten. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat der umstrittenen Gema-Tarifreform am 18.04.2013 eine weitgehende Absage erteilt. Nach dem veröffentlichten Schiedsspruchs des Patentamts stellt die von der Gema geplante Tarifreform einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Vor allem Club-Betreiber hatten gefürchtet, für das Abspielen von Musik bald das Vierfache zahlen zu müssen. Die Verhandlungen zogen sich über Monate, jetzt ist um die urheberrechtliche Vergütung von Musik in Diskos, Bars, Kneipen und bei Einzelveranstaltungen eine Einigung erzielt worden. Die Gema und die Bundesvereinigung der Musikveranstalter haben einen entsprechenden Vertrag unterzeichnet. Die neuen Tarife gelten seit dem 1. Januar 2014. Im Wesentlichen orientieren sich die vier neuen Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik (Tarif U-V und M-V) sowie für Musikkneipen und Clubs/Discotheken (Tarif M-CD I und M-CD II) an den Vorgaben der urheberrechtlichen Schiedsstelle sowie des Deutschen Patent- und Markenamtes, der Aufsichtsbehörde über die Verwertungs-gesellschaften.

Die bestehenden Tarife wurden in ihren Grundstrukturen überarbeitet und grundsätzlich linear ausgestaltet. Hierbei nahm die Bundesvereinigung der Musikveranstalter eine sorgfältige Abwägung zwischen den Vorschlägen der Schiedsstelle einerseits und den Erfolgsaussichten weiterer, gerichtlicher Streitigkeiten anderseits vor.

Die Tarife für Einzelveranstaltungen mit Live- oder mit Tonträgermusik halten an den bestehenden Tarifparametern (qm und Eintrittsgeld) fest. Diese werden nun ohne Zwischenstufen in 100 qm- und Ein-Euro-Schritten unterteilt. Für ca. ein Viertel der Veranstaltungen gelten ab 2014 niedrigere Vergütungssätze. Dies betrifft ca. 125.000 Einzelveranstaltungen mit Live- oder Tonträgermusik im Bereich zwischen 3 bis 10 Euro Eintrittsgeld und bis zu 1.000 qm Raumgröße. Die Zahlungen an die Gema richten sich im Wesentlichen linear nach der Größe der Veranstaltungsfläche, der Zahl der Öffnungstage und nach dem Eintrittsgeld. Je teurer etwa der Eintritt, umso höher ist die urheberrechtliche Vergütung, die der Veranstalter leisten muss. Die Dauer der einzelnen Veranstaltung wird entgegen dem früheren Reformentwurf aber nicht mehr einbezogen. Auf Konzerte erstreckt sich die neue Regelung nicht; für sie gilt seit 2010 ein eigenständiger Tarif.

Hier ein Kurzabriss zu den Tarifen:

Veranstaltungen ohne Eintritt und bis zu 1.000 qm Raumgröße werden zum Teil entlastet bzw. erhöhen sich um bis zu maximal 22 Prozent, zum Beispiel bei 101 - 200 qm Raumgröße von 36,90 Euro auf 45,10 Euro. Im Übrigen gilt, je größer der Veranstaltungsraum und je höher das Eintrittsgeld, umso stärker sind die Veranstaltungen von Tariferhöhungen betroffen.

Für Veranstaltungen mit über 10 Euro Eintrittsgeld und entsprechenden Tarifsteigerungen wurde eine Einführungsphase von fünf Jahren mit der GEMA vereinbart. So werden Erhöhungen von ca. 50 Prozent bei einer Veranstaltung mit 20 Euro Eintrittsgeld und 400 qm durch die zeitliche Streckung abmildert. Galaveranstaltungen mit Menu, bei denen i.d.R. ein Drittel des Gesamteintrittspreises als Eintrittsgeld für die Musik zugrunde gelegt wird, mit z.B. 20 Euro anrechenbarem Eintrittsgeld und 600 qm Raumgröße verteuern sich innerhalb von fünf Jahre um insgesamt ca. 64 Prozent.

Auch bei den sog. Musikkneipen und ähnlichen Betrieben mit Veranstaltungsmusik ohne Tanz und ohne Eintritt wurden die ursprünglich von der GEMA geforderten Erhöhungen von bis zu über 1.000 Prozent verhindert. Auf die meisten Betriebe, die in der Regel nur an zwei bis drei Wochentagen entsprechende Veranstaltungsmusik spielen, kommen z.B. bei einer Raumgröße von 100 qm Steigerungen in Höhe von 12 Prozent oder bei einer Raumgröße von 300 qm von ca. 67 Prozent zu, die über acht Jahre abgefedert werden. In 2014 erhöhen sich z.B. die Vergütungen für eine Musikkneipe mit bis zu drei Regelöffnungstagen pro Woche und zwischen 101 und 200 qm Raumgröße von 874,00 Euro auf 942,00 Euro.

Auch für die nicht im Streit stehenden Tarife, z.B. für Tonträgerwiedergaben/ Hintergrundmusik, Radio- oder Fernsehwiedergaben, Hotelweitersendung etc. konnte die Bundesvereinigung der Musikveranstalter eine Vereinbarung mit der GEMA über einen Zeitraum von zwei Jahren und einer Erhöhung von zwei Prozent in 2014 sowie 1,5 Prozent in 2015 erzielen.

Aktuelle Informationen zu GEMA-Anmeldung und Tarifen findet man im Internet unter www.gema.de/ad-tarife.

Ein Tarifrechner zu allen vier Tarifen findet sich beim Deutschen Hotel- und Gaststättenverband (DEHOGA) unter diesem Link.

Autor: Elmar Funke

Veröffentlicht am: 06.01.2014


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