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Best Practice - Firmenjubiläum, Mitarbeiterevent, Themensammlung - Recht & Compliance

Frischer Wind für Firmenfeiern: Bundesfinanzhof überrascht mit neuen Urteilen zur 110 Euro-Freigrenze

Mehr finanzieller Spielraum für Corporates und Agenturen in Aussicht

Weihnachtsfeiern, Betriebsfeste, Neujahrsempfänge oder die zielführende Verwendung von Restbudgets – zum Jahreswechsel findet für viele Eventagenturen eine Bescherung mit Anfragen und Pitches statt.

Aber ob gemeinsamer Ausflug, Essen im Restaurant oder Party in der Firma – der Fiskus schaut bei solchen Feiern genau hin. Gerade rechtzeitig vor der Weihnachtszeit veröffentlichte der Bundesfinanzhof zwei neue Urteile zur 110 Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen. Und räumt damit Eventabteilungen und Agenturen generell mehr finanziellen Spielraum bei der Konzeption und Durchführung von Veranstaltungen ein. Denn die neue Rechtsprechung ist für viele Firmenchefs und Mitarbeiter günstiger.

Bereits nach bisher geltender Rechtsprechung sind übliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer betrieblichen Feier lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Solche üblichen Zuwendungen sind zum Beispiel die Gewährung von Speisen und Getränken oder die Übernahme der Übernachtungs- und Fahrtkosten. Auch Aufwendungen für eine Eintrittskarte zu einer kulturellen oder sportlichen Veranstaltung sind in Ordnung, wenn die Aufwendungen für die Betriebsfeier den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden. Geht die Betriebsfeier über diesen üblichen Rahmen hinaus, gehören die gesamten Zuwendungen an die Arbeitnehmer zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Nun hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass Kosten für den äußeren Rahmen einer Veranstaltung, also z.B. Kosten für die Durchführung der Veranstaltung durch eine Eventagentur oder Kosten für eine externe Location, nicht in die 110 Euro-Grenze einzubeziehen sind. Denn diese Aufwendungen bereichern den Mitarbeiter nicht, so die Richter (VI R 94/10). Steuerlich relevant bleiben hingegen Leistungen, durch die der Mitarbeiter objektiv bereichert wird. Das sind Leistungen, die vom Arbeitnehmer unmittelbar konsumiert werden – wie etwa Speisen und Getränke oder das Musikprogramm.

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass der Kostenanteil für mit eingeladene Familienangehörige nicht in die 110 Euro-Grenze des Arbeitnehmers einzurechnen ist (VI R 7/11). Nahmen Ehepartner oder Kinder auch an dem Betriebsfest teil, wurden die Kosten bisher dem Arbeitnehmer zugerechnet, d.h. die 110 Euro mussten dann nicht nur für den Mitarbeiter, sondern auch für seine Begleitpersonen reichen. Nach der geänderten Rechtsprechung sind die auf die Familienangehörigen entfallenden Kosten nun nicht mehr in die 110 Euro-Grenze des Mitarbeiters einzubeziehen.

Die neue Rechtsprechung ist für Unternehmer und Mitarbeiter günstiger, da jetzt größerer Spielraum für die Planung und Durchführung einer Betriebsveranstaltung besteht. Zwar bildet die 110 Euro-Grenze (vorerst) weiter die Marke, um lohnsteuerfrei mit seinen Mitarbeitern zu feiern, aber allgemeine Kosten und Aufwendungen für Angehörige sind nicht mehr einzurechnen. Um die steuerzahlerfreundliche Rechtsprechung über die entschiedenen Fälle hinaus anwenden zu können, muss die Finanzverwaltung die Urteile für allgemein verbindlich erklären. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert die Verwaltung ausdrücklich auf, dies umgehend zu tun. Dann könnten die Budgetentscheider in den Unternehmen die geänderte Rechtsprechung schon bei der Weihnachtsfeier 2013 berücksichtigen.

Autor: Michael Kaschytza

Veröffentlicht am: 23.10.2013


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