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Best Practice - Public Event, Themensammlung - Recht & Compliance

Meins! Meins? Keins?

Der Umgang mit Künstlerfotos in Eventlocations

„Ich bin Betreiber einer Eventlocation und habe bei einer Veranstaltung in meiner Location Fotos vom Künstler während seines Auftritts schießen lassen. Meins! Meins? Keins? - Durfte ich das überhaupt und darf ich das Foto mit dem Künstler für meine Werbung nutzen?“

Diese zentrale Frage stellt sich in der Praxis vielen Eventlocations. Es entstehen oft Unsicherheiten, ob und inwieweit Eventlocations Fotos, auf denen der darstellende Künstler abgebildet ist, bei Events in ihren eigenen Locations überhaupt herstellen und verwenden dürfen, da ihnen dieses Vorgehen häufig von den Veranstaltern untersagt wird. Diese Praxisfrage wird besonders relevant, wenn die Eventlocation nicht selbst (Mit-)Veranstalter ist, sondern ihre Location an Veranstalter vermietet.

Beachtung von Hausrechten
Fotoaufnahmen dürfen bereits nicht hergestellt werden, wenn sie gegen das Hausrecht verstoßen. Der Grundsatz ist, dass der Hausrechtsinhaber das Fotografieren generell für Jedermann verbieten oder einschränken kann (vgl. BGH NJW 2011, 749 und 753). Das Hausrecht leitet sich aus den jeweiligen vertraglichen und gesetzlichen Regelungen ab und ist Grundlage für eine rechtmäßige Hausordnung.

Wichtig ist, dass die allgemeine Zutrittsgestattung durch beispielsweise den Erwerb eines Tickets nicht automatisch ein Aufnahmerecht für Fotos mit einschließt (KG Berlin 2000, 2210, 2211 - Zoopark). Speziell bei der Vermietung der Eventlocation an Veranstalter stehen sich zwei Hausrechte gegenüber: das der Eventlocation als Betreiberin bzw. Eigentümerin und das des Veranstalters als Mieter.

Empfehlung: Die Eventlocation sollte daher im Mietvertrag mit dem Veranstalter das Hausrecht regeln und die eigene Hausordnung mit einbeziehen. Denn in diesem Fall hat sich die Hausordnung des Veranstalters in die Hausordnung der Eventlocation zu fügen, d.h. sie darf ihr nicht widersprechen, sondern sie bestenfalls ergänzen. Mit dieser mietrechtlichen Regelung wird damit die rechtliche Grundlage für eine zulässige Herstellung und spätere Verwendung von Künstlerfotos geschaffen.

Einwilligungserfordernisse
Die Erlaubnis, überhaupt einen Künstler fotografieren und danach die Fotos verwenden zu dürfen, hängt zusätzlich von seiner Einwilligung ab, da ansonsten eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild des Künstlers als besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) im Raum steht. Grundsätzlich gilt: die Herstellung und Veröffentlichung der Künstlerfotos kann nur mit Einwilligung des abgebildeten Künstlers geschehen. Das Kunsturhebergesetz (§ 23 Abs. 1 KUG) nennt Ausnahmen, bei deren Vorliegen die Bildnisse auch ohne Einwilligung verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Für den Veranstaltungsbereich sind vor allem die relativen und die absoluten Personen der Zeitgeschichte hervorzuheben, wie auch die Einwilligungsfreiheit von Abbildungen eines Künstlers als Beiwerk.

Wichtig und in der Eventpraxis oft vernachlässigt ist der § 81 UrhG, welcher den ausübenden Künstler und den Veranstalter nebeneinander stellt. Für die Aufnahme einer Live-Darbietung auf Bild- und Tonträger und deren Vervielfältigung und Verbreitung ist daher ebenso wie für die öffentliche Wiedergabe des Auftritts neben der Einwilligung des ausübenden Künstlers auch die Einwilligung des Veranstalters (vgl. OLG München ZUM 1997, 144, 145 – Michael Jackson-Konzert) erforderlich.

Empfehlung: Die Eventlocation sollte sich neben der Einwilligung des Künstlers auch die Einwilligung von dem Veranstalter einholen und übertragen lassen und in Form einer Freizeichnungsklausel im Mietvertrag absichern, um selbst oder durch beauftragte Dritte Fotos von dem Künstler anfertigen und verwenden zu können. Dabei sollten zwingend auch Umfang (z.B. Referenz-, Werbenutzung, Zeitdauer der Nutzung etc.) und Art der Verwendung (z.B. in Printmedien oder Social Media etc.) vereinbart werden.


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Bildquelle: Frank Brehm

Autor: Rechtsanwältin Dr. Mandy Risch-Kerst und Rechtsanwältin Stephanie Geithe

Veröffentlicht am: 16.06.2015


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